Heißt es im Impressum noch „Angaben gemäß § 5 TMG“?
Nein. Das Telemediengesetz wurde am 14. Mai 2024 durch das Digitale-Dienste-Gesetz abgelöst. Richtig ist § 5 DDG.
Betroffen sind meist drei Stellen derselben Seite: die Überschrift der Anbieterkennzeichnung (§ 5 DDG), die Haftung für eigene Inhalte (§ 7 Abs. 1 DDG) und der Verweis auf die Prüfpflichten (§§ 8 bis 10 DDG). Wer journalistisch-redaktionelle Inhalte veröffentlicht, nennt zusätzlich § 18 Abs. 2 MStV – nicht mehr § 55 Abs. 2 RStV.
Ein veraltetes Impressum ist kein Weltuntergang, aber es ist der erste Punkt, an dem ein Mitbewerber oder eine abmahnende Kanzlei ansetzt. Der Aufwand für die Korrektur liegt bei wenigen Minuten.
Belege: Digitale-Dienste-Gesetz, in Kraft seit 14.05.2024